| DIMR: Menschenrechte müssen Grundlage der Debatte um Integration und Zuwanderung sein |
|
|
|
| Dienstag, den 19. Oktober 2010 |
|
II.
Sofern es in der Debatte um die Einwanderungspolitik Deutschlands geht, wird teilweise der gegenwärtige Zustand verzerrt dargestellt. Nicht selten wird etwa ein Bild gezeichnet, wonach Zuwanderung nach Deutschland bisher keiner Steuerung unterliege, so dass Menschen einfach nach Deutschland einwandern und hier Sozialleistungen beziehen könnten. Dies ist aber nicht der Fall. Gleichzeitig werden Vorschläge für eine Veränderung der Zuwanderungspolitik gemacht, als ob der Gesetzgeber bei der Gestaltung von Zuwanderung und Aufenthalt völlig frei wäre. Solche Vorschläge ignorieren, dass Deutschland menschenrechtlichen und flüchtlingsrechtlichen Bindungen unterliegt. Diese Bindungen ergeben sich nicht nur aus internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen, sondern auch aus dem Grundgesetz. Menschenrechtliche und flüchtlingsrechtliche Bindungen haben zur Folge, dass Deutschland Menschen Schutz und Aufenthalt zu gewährleisten hat, wenn sie andernfalls – etwa in ihrem Herkunftsstaat – existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sind, wie der Folter oder anderer Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Diese durch Deutschland einzuhaltenden Schutzgarantien sind vor allem in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in der Genfer Flüchtlingskonvention wie auch im Grundgesetz verankert. Auch im Bereich des Ehegatten- und Familiennachzugs unterliegt Deutschland menschenrechtlichen Bindungen. Diese ergeben sich aus dem Schutz des Familienlebens, der in etlichen Menschenrechtsnormen verankert ist, etwa in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und in Artikel 6 des Grundgesetzes. Entscheidet sich Deutschland dazu, etwa zur Anwerbung von Fachkräften, eine aktivere Zuwanderungspolitik zu betreiben als bisher, wäre es – anders als es teilweise suggeriert wird – menschenrechtlich unzulässig, Menschen aufgrund der Zuschreibung von Eigenschaften, die an die Religionszugehörigkeit, „Kultur“ oder ihren Herkunftsstaat anknüpfen, von der Möglichkeit der Zuwanderung auszuschließen. III. Deutschland ist als Vertragsstaat zahlreicher Menschenrechtsabkommen wie der UN-Anti-Rassismus-Konvention und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte umfassende staatliche Verpflichtungen eingegangen. Menschenrechte müssen ständig beachtet, gewährleistet, praktiziert und verteidigt werden. Das bedeutet, dass der Staat Rassismus und Diskriminierung im politischen Raum und im öffentlichen Leben entgegentreten und Maßnahmen ergreifen muss, die Rassismus vorbeugen. Stereotypisierungen und Stigmatisierungen von Menschengruppen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, "Kultur" oder nationalen Herkunft durch den Staat und seine Repräsentanten stehen im Widerspruch zu den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. Diese politischen Akteure sind in der Pflicht, in der Bevölkerung existierende Vorbehalte und Befürchtungen aufzugreifen und angemessen mit ihnen umzugehen. Das bedeutet, stereotype Darstellungen nicht zu bekräftigen, sondern sie durch präzise und differenzierte Beiträge zur öffentlichen Debatte zu widerlegen und Stigmatisierungen klar entgegenzutreten. Es sollte beispielsweise vermittelt werden, dass die Wirklichkeit vielschichtiger ist, als sie in der gegenwärtigen Debatte oft gezeichnet wird. Dazu gehört etwa, dass es "die Muslime" genauso wenig gibt wie "den Islam". Oder dass Erfolg oder Misserfolg im Bildungssystem oder auf dem Arbeitsmarkt viele Ursachen haben können – persönliche, gesellschaftliche und strukturelle. Nur durch Präzision bei der Beschreibung von Sachlagen und Problemen lassen sich angemessene Lösungen entwickeln. Wer in der öffentlichen Debatte auf der Basis falscher Tatsachenbehauptungen politische Forderungen aufstellt, missachtet Verantwortung und Rationalität, die für die Entscheidungsfindung in einem demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar sind. IV. Regierung und Parlament sind besonders aufgefordert, die Koordinaten, die sich durch die momentane Debatte verschoben haben, wieder zurechtzurücken. Es ist ihre Aufgabe, Ausgrenzung und Diskriminierung entgegenzutreten, um den Schutz vor Diskriminierung als fundamentalen Grundsatz unserer Gesellschaftsordnung aufrecht zu erhalten. Den Medien kommt hier eine wichtige Aufklärungs- und Kontrollfunktion zu, der sie durch faktengetreue, faire und kritische Berichterstattung und durch Reflexion der eigenen Rolle in der Debatte gerecht werden können. Außerdem können und sollten sich Parteien, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften klar gegen Diskriminierung und Ausgrenzung aussprechen. Nur auf diese Weise kann der in den vergangenen Wochen verschobene Rahmen der öffentlichen Debatte um Integration und Zuwanderung wieder auf sein menschenrechtliches und verfassungsrechtliches Fundament zurückgeführt werden. Berlin, 19. Oktober 2010 Autor, Autorin: Dr. Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Referent am Deutschen Institut für Menschenrechte Prof. Dr. Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte Deutsches Institut für Menschenrechte Zimmerstrasse 26/27 10969 Berlin Telefon: 030 25 93 59 - 0 Fax: 030 25 93 59 59
|










